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Prüfung, ob ein Produkt in den Anwendungsbereich des Cyber Resilience Act fällt – Produkt mit digitalen Elementen (Art. 3 CRA), Bereichsausnahmen nach Art. 2 CRA (Medizinprodukte, Kraftfahrzeuge, Luftfahrt, Schiffsausrüstung, Verteidigung), Rollenbestimmung als Hersteller, Einführer oder Händler, Verwalter quelloffener Software nach Art. 24 CRA sowie Einstufung als wichtiges Produkt nach Anhang III oder kritisches Produkt nach Anhang IV. Use when ein Unternehmen sein Produktportfolio gegen die VO (EU) 2024/2847 abgleichen, ein CRA-Produktinventar aufbauen oder vor dem 11.09.2026 klären muss, welche Produkte und welche Rolle die Melde- und Herstellerpflichten auslösen.
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# /cyber-resilience-act:cra-anwendungsbereich ## Zweck Der Cyber Resilience Act ([VO (EU) 2024/2847](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R2847)) erfasst horizontal alle **Produkte mit digitalen Elementen**, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Ob ein Produkt erfasst ist, welche Rolle der Mandant einnimmt und in welche Wichtigkeitsklasse das Produkt fällt, entscheidet über das gesamte Pflichtenprogramm — von der Meldepflicht ab dem 11.09.2026 bis zum Konformitätsbewertungsweg ab dem 11.12.2027. Dieser Skill führt die Eingangsprüfung durch und liefert das CRA-Produktinventar. > **⚠️ Aktualität (Stand 2026-07):** Die Verordnung ist am **10.12.2024 in Kraft** getreten und gilt gestaffelt. Seit dem **11.06.2026** gelten die Vorschriften über Konformitätsbewertungsstellen und notifizierte Stellen. Ab dem **11.09.2026** — in sieben Wochen — greifen die **Meldepflichten** für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle. Erst ab dem **11.12.2027** gilt die Verordnung vollständig, einschließlich der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen, der CE-Kennzeichnung, der Konformitätsbewertung und der technischen Dokumentation. > > **Praktische Folge der Staffelung:** Wer das Produktinventar erst 2027 aufbaut, ist bereits bei der Meldepflicht in der Pflichtverletzung. Die Meldepflicht knüpft an das Produkt an — ohne belastbares Inventar ist im Ernstfall nicht in 24 Stunden feststellbar, ob überhaupt gemeldet werden muss.