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Entgelttransparenz und Entgeltgleichheit im Übergang von nationalem zu europäischem Recht – geltendes deutsches Recht nach dem EntgTranspG (individueller Auskunftsanspruch §§ 10 ff., Reichweite § 12, betriebliches Prüfverfahren §§ 17 ff., Berichtspflicht §§ 21 f.) und die ab dem 08.06.2026 wirkende Richtlinie (EU) 2023/970 (Entgelttransparenz vor der Einstellung, Verbot der Frage nach der Entgelthistorie, Auskunftsanspruch ohne Schwellenwert, Gender-Pay-Gap-Berichterstattung ab 100/150/250 Beschäftigten, gemeinsame Entgeltbewertung bei einem ungeklärten Gefälle von mindestens 5 %, Beweislastumkehr), unmittelbare Wirkung gegenüber staatlichen Stellen und richtlinienkonforme Auslegung im Privatsektor. Use when ein Arbeitgeber die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie vorbereitet, ein Auskunftsverlangen beantwortet oder eine Entgeltgleichheitsklage bewertet wird.
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# /arbeitsrecht:entgelttransparenz ## Zweck Dies ist ein Mandat, das man nicht abwarten kann. Deutschland hat die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2023/970 zum **07.06.2026 versäumt**; die Pflichten der Richtlinie greifen gleichwohl ab dem **08.06.2026**. Für öffentliche Arbeitgeber bedeutet das unmittelbare Anwendbarkeit, für private Arbeitgeber richtlinienkonforme Auslegung des EntgTranspG und erheblichen Druck aus Betriebsrat und Öffentlichkeit — und für **alle** Arbeitgeber ab 150 Beschäftigten, dass die Datenerhebung für den ersten Bericht **jetzt** laufen muss, weil dieser bereits das Kalenderjahr 2026 abbildet. ## Eingaben - Beschäftigtenzahl (Schwellen 100 / 150 / 250) und Rechtsform: **privater** oder **öffentlicher** Arbeitgeber / sonstige staatliche Stelle - Bestehende Entgeltstruktur: Tarifbindung, Entgeltgruppen, Stellenarchitektur, Bewertungssystem - Existiert eine dokumentierte **Arbeitsbewertung** für die Bestimmung „gleichwertiger Arbeit"? (Der Langläufer des Projekts) - Vorhandene Entgeltdaten nach Geschlecht: Median, arithmetisches Mittel, variable Bestandteile, Quartile - Bisherige Auskunftsverlangen nach §§ 10 ff. EntgTranspG und deren Beantwortung - Stellenausschreibungspraxis: Werden Entgeltspannen genannt? Wird nach dem bisherigen Gehalt gefragt? - Betriebsrat vorhanden? (§ 13 EntgTranspG i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG) ## Sub-Agent-Architektur 1. **Researcher** ([`../../agents/researcher.md`](../../agents/researcher.md)) liefert EntgTranspG